Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) § 18
Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten.