(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Auszahlung von Leistungen sowie die Vereinnahmung von Erstattungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörige von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten betroffen sind:
- 1.
Dienstunfallfürsorgeleistungen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Beamtenversorgungsgesetz,
- 2.
Sachschadenersatz gemäß § 32 Beamtenversorgungsgesetz sowie gemäß der Sachschadenerstattungsrichtlinie,
- 3.
Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dienstunfällen gemäß § 76 Bundesbeamtengesetz.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2.
(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.