(1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
- 1.
ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
- 2.
das Verfahren.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
- 1.
weitere Voraussetzungen für die Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland,
- 2.
Vorschriften über die Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1,
- 3.
Vorschriften über das Verfahren.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit
- 1.
die Umwandlung entgegen
- a)
§ 16 Absatz 3 oder 5 oder
- b)
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3
erfolgt ist oder
- 2.
der Anteil von Flächen mit Dauergrünland auf Ebene der jeweiligen Region um mehr als 5 Prozent im Vergleich zum Referenzanteil abgenommen hat.
Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:
- 1.
Vorschriften über die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückumwandlung umgewandelten Dauergrünlands,
- 2.
Grundsätze über Maßgaben für eine Rückumwandlung,
- 3.
Vorschriften über das Verfahren,
- 4.
Vorschriften zur Ermittlung des Umfangs der rückumzuwandelnden Flächen,
- 5.
Vorschriften über die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region nach § 16 Absatz 1.