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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
§ 12
Wohnungsfürsorge
Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.
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