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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
§ 15 Ablieferungspflichtige

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.