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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG)
§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
sind öffentliche Stellen
a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,
b)
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn
aa)
sie überwiegend von Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
bb)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c unterliegt oder
cc)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Buchstabe a oder Buchstabe c bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,
2.
ist Unternehmen der Daseinsvorsorge ein Unternehmen im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das eine Tätigkeit im Sinne des § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausübt oder öffentliche Personenverkehrsdienste betreibt,
3.
sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
4.
ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken erfolgt,
5.
liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können,
6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
7.
ist förmlicher offener Standard ein in Textform niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind,
8.
sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens,
9.
sind hochwertige Datensätze die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß den aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durchführungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze,
10.
sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden,
11.
ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,
12.
ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf personenbezogene Daten in Daten umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder derart in Daten umgewandelt werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.