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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG)
§ 9 Hochwertige Datensätze

Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.