Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) § 9Hochwertige Datensätze
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.