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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten (Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung - DokErstÜbV)
§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.