Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGÜbertrAnO) § 6Vorbehaltsklausel
Der Vorstand der Deutschen Post AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.