Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA-Verordnung - DPMAV) § 33Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.