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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-Verwaltungskostenverordnung - DPMAVwKostV)
§ 13
Verjährung, Verzinsung
Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Fußnote
(+++ § 13: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
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