| Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro | 
| Teil A. Gebühren | 
| I. Registerauszüge und Eintragungsscheine | 
|  | Erteilung von | 
| 301 100 | -beglaubigten Registerauszügen
 | 20 | 
| 301 110 | -unbeglaubigten Registerauszügen sowie Eintragungsscheinen nach § 4 der WerkeRegV
 
 Die Datenträgerpauschale wird gesondert erhoben. | 15 | 
|  | 
| II. Beglaubigungen | 
| 301 200 | Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken für jede angefangene Seite | 0,50 - mindestens 5 | 
| (1) Die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken der vom Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen und Bescheide ist gebührenfrei.(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. |  | 
|  | 
| III. Bescheinigungen, schriftliche Auskünfte | 
| 301 300 | Erteilung eines Prioritätsbelegs 
 
 Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 20 | 
|  |  |  | 
| 301 310 | Erteilung einer Bescheinigung oder schriftlichen Auskunft 
 
 Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 10 | 
|  |  |  | 
| 301 320 | Erteilung einer Schmuckurkunde (§ 25 Abs. 2 DPMAV) 
 
 (1) Gebührenfrei ist  -die Erteilung von Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie-, Marken- und Designurkunden (§ 25 Abs. 1 DPMAV) und-das Anheften von Unterlagen an die Schmuckurkunde.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 | 
|  |  |  | 
| 301 330 | Erteilung einer Heimatbescheinigung 
 
 Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 15 | 
|  | 
| IV. Akteneinsicht, Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken | 
| 301 400 | Verfahren über Anträge auf Einsicht in Akten 
 
 Die Akteneinsicht in solche Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, in die Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts ist gebührenfrei. | 90 | 
|  |  |  | 
| 301 410 | Verfahren über Anträge auf Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus Akten 
 (1) Gebührenfrei ist  -die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken aus solchen Akten, deren Einsicht jedermann freisteht, aus Akten der eigenen Anmeldung oder des eigenen Schutzrechts, oder wenn-der Antrag im Anschluss an ein Akteneinsichtsverfahren gestellt wird, für das die Gebühr nach Nummer 301 400 gezahlt worden ist.
(2) Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 90 | 
|  | 
| V. Erstattung | 
| 301 500 | Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden | 10 | 
|  |  |  | 
|  |  |  | 
| Nr. | Auslagen | Höhe | 
| Teil B. Auslagen | 
| I. Dokumenten- und Datenträgerpauschale | 
| 302 100 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: |  | 
| 1.Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten nicht die erforderliche Zahl von Mehranfertigungen beigefügt haben (Dokumentenpauschale):
 |  | 
| für die ersten 50 Seiten je Seite
 | 0,50 EUR | 
| für jede weitere Seite
 | 0,15 EUR | 
| 2.Pauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten auf einem Datenträger (Datenträgerpauschale)
 |  | 
| je Datenträger
 | 5 EUR | 
| (1) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und dessen bevollmächtigte Vertreter jeweils 1.eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck der Entscheidung und der Bescheide des Deutschen Patent- und Markenamts,2.eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
 |  | 
|  | (2) Die Datenträgerpauschale wird nicht erhoben, wenn die elektronisch gespeicherten Daten ausschließlich elektronisch übermittelbar sind. |  | 
|  | (3) Für die Abgabe von Schutzrechtsdaten über die Dienste DPMAdatenabgabe und DEPATISconnect wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale nicht erhoben. |  | 
|  | (4) § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. |  | 
|  | 
| II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen | 
| 302 200 | Die Auslagen für die Herstellung von Fotos oder Duplikaten von Fotos oder Farbkopien betragen 
 für den ersten Abzug oder die erste Seite
 | 2 EUR | 
| für jeden weiteren Abzug oder jede weitere Seite | 0,50 EUR | 
|  |  |  | 
| 302 210 | Anfertigung von Fotos oder graphischen Darstellungen durch Dritte im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamts | in voller Höhe | 
|  | 
| III. Öffentliche Bekanntmachungen, Kosten eines Neudrucks | 
| 302 310 | (weggefallen) |  | 
|  |  |  | 
| 302 340 | Bekanntmachungskosten in Urheberrechtsverfahren | in voller Höhe | 
|  |  |  | 
| 302 360 | Kosten für den Neudruck oder die Änderung einer Offenlegungsschrift oder Patentschrift, soweit sie durch den Anmelder veranlasst sind | 80 EUR | 
|  | 
| IV. Sonstige Auslagen | 
|  | Als Auslagen werden ferner erhoben: |  | 
| 302 400 | -Auslagen für Zustellungen mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein
 | in voller Höhe | 
| 302 410 | -Auslagen für Telegramme
 | in voller Höhe | 
| 302 420 | -die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge mit folgenden Maßgaben:
 |  | 
|  | 1.Auslagen zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen (§ 191a Absatz 1 GVG) und hör- oder sprachbehinderter Personen (§ 186 Absatz 1 GVG) sind hiervon ausgenommen
 | in voller Höhe | 
|  | 2.erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem JVEG zu zahlen wäre
 | in voller Höhe | 
|  | 3.sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
 | in voller Höhe | 
| 302 430 | -die bei Geschäften außerhalb des Deutschen Patent- und Markenamts den Bediensteten aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; sind die Auslagen durch verschiedene Verfahren veranlasst, werden sie auf die mehreren Verfahren angemessen verteilt
 | in voller Höhe | 
| 302 440 | -die Kosten der Beförderung von Personen
 | in voller Höhe | 
| -die Kosten für Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise
 | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | 
| 302 450 | -die Kosten für die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren
 | in voller Höhe | 
| 302 460 | -Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 302 420 bis 302 450 bezeichneten Art zustehen; die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
 | begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 302 420 bis 302 450 | 
| 302 470 | -Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland; die Beträge werden auch dann erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind
 | in voller Höhe |