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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin) (Drechsler-Ausbildungsverordnung - DrechslAusbV)
§ 8 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen 3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Betracht:
1.
als Prüfungsstück:
a)
in der Fachrichtung Drechseln:
Herstellen eines Werkstückes oder eines Modells, das aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei müssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, in der Herstellung einer Passung und in der Anfertigung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden;
b)
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Herstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell oder Zeichnung;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem das Drehen von Lang- und Querholz zu berücksichtigen ist;
b)
in der Fachrichtung Drechseln:
Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells mit einer Hohlform;
c)
in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
aa)
Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeichnung,
bb)
Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
Im Prüfungsfach Technologie:
a)
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
b)
Festlegen von Arbeitsabläufen,
c)
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
d)
Holztrocknung und -lagerung,
e)
Werkstoffe,
f)
Oberflächenbehandlung,
g)
Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschinen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
b)
Material- und Kostenberechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b)
Anfertigen von Entwurfsskizzen,
c)
Anfertigen von Werkzeichnungen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.im Prüfungsfach Technologie120 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik90 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen90 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.