Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Druck und Medientechnologin Druck wird 
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung 
staatlich anerkannt.