Die Berufsausbildung gliedert sich in 
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C, 
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie 
- 3.
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.