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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
§ 13 Ermächtigte Ärzte

Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.