(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind: 
- 1.
- bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß, 
- 2.
- ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, 
- 3.
- ein Erholungsraum, 
- 4.
- ein Umkleideraum, 
- 5.
- ein Trockenraum, 
- 6.
- die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte, 
- 7.
- Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer. 
Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar 
- 1.
- bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt, 
- 2.
- jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und 
- 3.
- nach wesentlichen Änderungen. 
Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.