Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits (Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung - DSCZustV) § 1Öffentliche Stelle
Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.