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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung der öffentlichen Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits (Datenschutzcockpit-Zuständigkeitsverordnung - DSCZustV)
§ 1 Öffentliche Stelle

Zuständige öffentliche Stelle für die Errichtung und den Betrieb des Datenschutzcockpits nach § 10 Onlinezugangsgesetz ist das Bundesverwaltungsamt.