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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Steuerbefreiungen an das Deutsch-Französische Jugendwerk
§ 2 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. 1964 II S. 187) neugefaßt wurde, auch im Land Berlin.