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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk
§ 3 

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 auch im Land Berlin.