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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
§ 41
Vertretung des Intendanten
Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.
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