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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
§ 58 Vermögen

(1) Die aus dem Zuschuss des Bundes nach § 45 beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rundfunkzwecke zu nutzen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.
(3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, dass es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.