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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes
Art 3 

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien kann den Wortlaut des Deutsche-Welle-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.