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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG)
§ 2
Sicherungspflicht der Institute
Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.
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