(1) Für die Anzeige nach § 312 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches sind die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien wie folgt zu bezeichnen:
- 1.
Anzeigeschreiben:
BaFin-ID und Bezeichnung „Notification Letter“,
- 2.
Anlagebedingungen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Terms and Conditions for Investment“,
- 3.
Satzung:
BaFin-ID und Bezeichnung „Articles of Association“,
- 4.
Verkaufsprospekt:
BaFin-ID und Bezeichnung „Prospectus“,
- 5.
Jahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Annual Report“,
- 6.
Halbjahresbericht:
BaFin-ID und Bezeichnung „Half-yearly Report“,
- 7.
wesentliche Anlegerinformationen:
BaFin-ID und Bezeichnung „Key Investor Information“,
- 8.
zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind:
BaFin-ID und eine den Inhalt kennzeichnende Bezeichnung,
- 9.
Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3:
BaFin-ID und Bezeichnung „Ergänzungsanzeige“.
Die äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen:
„P312KAGB_“ + BaFin-ID + „_beliebiger Dateiname.zip“.