Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben: 
- 1.
 Allgemeines Eisenbahngesetz,
- 2.
 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz,
- 3.
 Arbeitsschutzgesetz,
- 4.
 Infektionsschutzgesetz,
- 5.
 Schienenlärmschutzgesetz.