Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erbracht werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben: 
- 1.
- Allgemeines Eisenbahngesetz, 
- 2.
- Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, 
- 3.
- Arbeitsschutzgesetz, 
- 4.
- Infektionsschutzgesetz, 
- 5.
- Schienenlärmschutzgesetz.