Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte § 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Stiftung Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.