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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 - EBeV 2022)
§ 8 Berichterstattungsgrenze

Eine Pflicht des Verantwortlichen zur Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht nicht, soweit im Laufe eines Kalenderjahres Brennstoffmengen in Verkehr gebracht werden, die vor Anwendung der §§ 6, 10 und 11 zu einer Emissionsmenge von weniger als 1 Tonne Kohlendioxid führen können.