(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage
- 1.
der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023,
- 2.
der Richtlinie 2014/41/EU in der Fassung vom 13. Dezember 2023,
- 3.
des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 651) und
- 4.
des nationalen Rechts, wenn die Anordnung oder Entscheidung an eine natürliche oder juristische Person gerichtet ist, die als Vertreter oder benannte Niederlassung eines Diensteanbieters auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland handelt.
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden.