(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen, | 1.470 mm; |
1.470 mm in Nebengleisen; | |
sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenradien | Spurweite |
---|
m | mm |
---|
unter 175 bis 150 | 1.435 |
unter 150 bis 125 | 1.440 |
unter 125 bis 100 | 1.445 |