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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
§ 5 Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.465 mm in Hauptgleisen,1.470 mm;
1.470 mm in Nebengleisen; 

sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.
(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
BogenradienSpurweite
mmm
unter 175 bis 1501.435
unter 150 bis 1251.440
unter 125 bis 1001.445