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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
Anlage 4 (zu § 10)
Gleisabstand

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 13 - 14)


1 Der Mindestgleisabstand ist durch Addition der halben Breitenmaße der Grenzlinien zu berechnen.

2.1 Der Mindestgleisabstand darf auch wie folgt ermittelt werden:

RadiusMindestgleisabstand bei einer Geschwindigkeit von
km/h
160140120100807060504030
mm
21003,503,503,503,503,503,503,503,503,503,50
16003,543,50              
13003,583,533,50              
11003,613,563,51              
950  3,593,53            
850  3,613,553,50            
700    3,593,53          
600    3,623,553,50          
500      3,593,52        
450      3,613,543,50      
400        3,553,523,50    
300        3,613,563,523,50  
250          3,603,553,513,50
225            3,633,583,563,50
200            3,713,663,623,62
180            3,803,743,693,68

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

2.2 Hat das äußere Gleis eine größere Überhöhung (ua) als das innere Gleis (ui), so ist der Mindestgleisabstand zu vergrößern um

3,53
1,50
 · ( ua - ui ) [mm]
  


3 Bei Radien unter 250 m müssen die Gleisabstände von 4,00 m und 3,80 m (§ 10 Abs. 2) sowie von 4,00 m und 4,50 m (§ 10 Abs. 3) wie folgt vergrößert werden:

Radius
m
Vergrößerung
mm
2500
22555
200120
180180
170215
150305
120700
1001100

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.