Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)
§ 21 Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.