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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)
§ 9 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.