Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln zu
- 1.
den Anforderungen an das Energieaudit,
- 2.
den Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen hinsichtlich der Fachkunde und der Unabhängigkeit,
- 3.
den Voraussetzungen für eine Freistellung von der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits und
- 4.
den Angaben zur Nachweisführung nach § 8c.