1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren - d)
Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern - e)
Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen - f)
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten - g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
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| | - h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen - i)
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellen - j)
Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern - k)
Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
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2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren - b)
Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten - c)
technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
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| | - d)
Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten - e)
Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
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3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen - b)
Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen - c)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - d)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen - e)
Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen - f)
Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren - g)
Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachten - h)
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen - i)
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren - j)
Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - k)
Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren
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4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben - b)
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen - c)
Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
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5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen - b)
schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen - c)
Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen - d)
Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten
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| | - e)
Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen - f)
Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren - g)
Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
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6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen - b)
Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen - c)
Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen - d)
Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen - e)
Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschrauben - f)
Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern - g)
Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten - h)
Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
| 24 | |
| | - i)
Innen- und Außengewinde schneiden - j)
Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - k)
Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen - l)
Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen
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7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen - b)
Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen - c)
2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren
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| | - d)
3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen - e)
CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichen - f)
3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
| | |
| | - g)
computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen - h)
Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren - i)
Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen - j)
Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten
| | 6 |
8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen - b)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen - c)
Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten - d)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln - e)
Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten - f)
Oberflächen durch Bürsten verdichten - g)
Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren - h)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen - i)
Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und beheben - j)
Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen
| 8 | |
| | - k)
Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhalten - l)
galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
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9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen - b)
Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen
| 8 | |
| | - c)
Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen - d)
Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
| | 2 |
10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen
| 4 | |
| - b)
Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren - c)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen - d)
Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen - e)
Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten - f)
Umarbeitungen durchführen - g)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren - h)
Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben
| | 3 |
11 | Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichtspunkten individuell anfertigen - b)
Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreißspitzen anfertigen - c)
Kittstöcke und Spannkloben zurichten - d)
Stichel richten, anschleifen und polieren
| | 9 |
12 | Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen - b)
Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch geschliffener Form in Zargen justieren und fassen - c)
Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassen - d)
Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassen - e)
Edelsteine abgedeckt fassen - f)
Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen - g)
Edelsteine in runder und eckiger Form in Chatonfassungen justieren und fassen
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13 | Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften auswählen - b)
Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen - c)
gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassen - d)
Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen - e)
Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassen - f)
Edelsteine abgedeckt fassen - g)
Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen - h)
Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden
| | 25 |
14 | Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassen - b)
Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassen - c)
Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanalfassungen, befestigen
| | 20 |
15 | Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachten - b)
Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen - c)
Schmuck reinigen - d)
Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen
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16 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen - d)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten - e)
systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben - f)
Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen - g)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren
| 2 | |
| | - h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - i)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen - k)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - l)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
| | 2 |
17 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b)
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
| 2 | |
| | - c)
Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen - d)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten - e)
Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
| | 2 |
| | - f)
Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzen - g)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten - h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
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