(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 3.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,
- 4.
Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 5.
den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,
- 6.
Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,
- 8.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 9.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 10.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,
- 11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie
- 12.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.