Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin * (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV) § 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.