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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin * (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV)
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
3.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
4.
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
5.
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
6.
Anwenden von Fertigungstechniken,
7.
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
8.
Bearbeiten von Oberflächen,
9.
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
10.
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
11.
Anfertigen von Werkzeugen,
12.
Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,
13.
Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,
14.
Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,
15.
Nachbereiten von Schmuck,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
17.
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
4.
digitalisierte Arbeitswelt.