Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin * (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV) § 7Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.