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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin* (Edelsteinschleiferausbildungsverordnung - EdSchleifAusbV)
§ 12 Prüfungsbereich Edelsteine gravieren

(1) Im Prüfungsbereich Edelsteine gravieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,
2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
3.
Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz einzuhalten und den Umweltschutz zu beachten,
4.
Steinschnitte unter Beachtung von Steineigenschaften und strukturellen Merkmalen anzufertigen und dabei eine der Techniken „vertieft“, „erhaben“ oder „vollplastisch“ anzuwenden,
5.
gravierte Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beachtung der gestalterischen Absicht zu glätten und sie zu polieren oder zu mattieren,
6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen und
7.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
(2) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling zu jedem Prüfungsstück ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für eines der beiden Prüfungsstücke soll der Prüfling einen Steinschnitt selbst wählen und für den Steinschnitt einen fertigungsreifen Entwurf erstellen. Den Entwurf hat er dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Für das zweite Prüfungsstück gibt der Prüfungsausschuss einen Steinschnitt vor. Dieser Steinschnitt muss sich von dem Steinschnitt, den der Prüfling gewählt hat, unterscheiden.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.