Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin* (Edelsteinschleiferausbildungsverordnung - EdSchleifAusbV) § 6Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.