Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin* (Edelsteinschleiferausbildungsverordnung - EdSchleifAusbV) § 9Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.