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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land

Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach § 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist, oder
2.
für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land eine Mitteilung nach § 22b Absatz 1 Nummer 1 abgegeben wurde.

Fußnote

(+++ §§ 36a bis 36c: Zur Anwendung vgl. § 36j Abs. 4 +++)
(+++ § 36c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 36c: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)