(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
- 1.
für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
- 2.
für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung nach § 13 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.