abweichend von § 51 für Anlagen,
- a)
deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
- b)
bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,
im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert.