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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag)
§ 28 Laufzeit und Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag tritt zum (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Anbieter wird den EETS für das EETS-Gebiet BFStrMG zum vorgenannten Datum in Dienst stellen.
(2) Der Anbieter ist zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrages mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende berechtigt.
(3) Der Mauterheber ist zur Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere
1.
weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
2.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,
3.
die vom Anbieter im Rahmen von § 3 dieses Vertrages gemachten Angaben unkorrekt oder unvollständig gewesen sind,
4.
durch den Wechsel des wirtschaftlich Berechtigten beim Anbieter wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden,
5.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen nach § 5 dieses Vertrages verstößt,
6.
der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 6 dieses Vertrages nicht erfüllt oder ein als Bankgarantie oder gleichwertiges Finanzinstrument gestelltes Instrument unwirksam oder undurchsetzbar ist oder wird oder ohne Ersatz endet,
7.
der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz nach § 7 dieses Vertrages nicht oder in nicht ausreichender Weise besitzt oder nicht nachweist,
8.
der Mauterheber seine nach § 8 dieses Vertrages erforderliche Zustimmung endgültig verweigert hat,
9.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 9 dieses Vertrages verstößt,
10.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 11 dieses Vertrages verstößt,
11.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 12 dieses Vertrages verstößt,
12.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 13 dieses Vertrages verstößt,
13.
der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 14 dieses Vertrages verstößt,
14.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 15 dieses Vertrages verstößt,
15.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen aus § 16 dieses Vertrages verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung handelt,
16.
der Anbieter eine EETS-Erfassungsquote von 95,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
17.
der Anbieter eine DSRC-Quote von 96,000 % innerhalb eines Kalenderjahres in mehr als zwei Monaten oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten unterschreitet,
18.
der Anbieter Nutzerlisten gemäß § 4j BFStrMG wiederholt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig überträgt,
19.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblichem Umfang entgegen § 19 Bordgeräte auf die Sperrliste setzt, bevor er diese gesperrt hat,
20.
der Anbieter sich weigert, das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 23 dieses Vertrages erneut durchzuführen, oder das Verfahren nicht zu einer Feststellung der Gebrauchstauglichkeit führt,
21.
der Anbieter entgegen § 12 Absatz 1 MautSysG seine Verpflichtung innerhalb von 36 Monaten nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über alle mautpflichtigen Streckennetze mit elektronischen Mautsystemen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/520 in mindestens vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuschließen, nicht erfüllt oder seine Verpflichtung zur Wiederherstellung der Abdeckung der mautpflichtigen Streckennetze nicht erfüllt,
22.
aufgrund von Rechtsänderungen auf nationaler oder europäischer Ebene die Grundlagen der Mauterhebung im EETS-Gebiet BFStrMG oder die Grundlagen für die Indienststellung des EETS wegfallen oder
23.
der Anbieter wiederholt und in nicht unerheblicher Weise gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG verstößt; ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn es sich um einen einmaligen, besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG handelt.
(4) Die Kündigung dieses Vertrages ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Vertragspartei per Einschreiben / Rückschein zuzustellen.