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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Zulassungsvertrag)
Anlage 9 zum EETS-Zulassungsvertrag

(Fundstelle: BGBl. 2023 I, Nr. 32, 1 – 8)


Vergütung
Die in dieser Anlage enthaltenen Regelungen dienen als Grundlage zur Berechnung der Vergütung des EETS-Anbieters („EETS-Vergütung“) und sind in Zusammenhang mit § 20 des EETS-Zulassungsvertrags zu verstehen.
 
Inhalt
1.Bestandteile der EETS-Vergütung
1.1Betriebsentgelt
1.2Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)
1.3Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
1.4Bonus (EQ-Bonus)
1.5MED-Umstellungsentgelt
1.6Anpassung des Vergütungsmodells für die Vergütungsperiode 2021 bis 2023 (01.11.2021 bis 28.02.2023)
2.Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells
2.1Indexierung des AV-Tarifs
2.2Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
2.3Ermittlung der Änderungspauschale
2.3.1Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
2.3.2Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben
2.3.3Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode
2.3.4Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben
1.
Bestandteile der EETS-Vergütung
1.1
Betriebsentgelt
Das Betriebsentgelt wird für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 (01.03.2023 bis 31.12.2025) wie folgt festgelegt.
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, (〖BetrE〗^EET_2023bis2025 ) beträgt:
[482 926] EUR
Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Nummer 2.3 in Höhe von [417 199] EUR enthalten.
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen, (〖BetrE〗^MED_2023bis2025 ) beträgt:
[562 338] EUR
Darin ist eine Änderungspauschale gemäß Nummer 2.3 in Höhe von [496 610] EUR enthalten.
Jeweils 1/12 (ein Zwölftel) des jährlichen Betriebsentgelts wird dem EETS-Anbieter kalendermonatlich zusammen mit dem AV-Entgelt und dem Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt gezahlt. Für unvollständige Kalendermonate wird das zu vergütende Betriebsentgelt pro rata temporis berechnet.
Im Falle der Migration eines EETS-Anbieters auf den Mauterhebungsdienst wird ab dem nächsten vollen Kalendermonat, der auf den vom Mauterheber festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der Fahrzeuggeräteflotte auf den MED folgt, die Vergütung gemäß BetrEMED gezahlt.
Die Höhe des jährlichen Betriebsentgelts wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.2
Entgelt Automatisches Verfahren (AV-Entgelt)
Jeder EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber in Abhängigkeit von der Anzahl der gezählten aktiven Fahrzeuggeräte im Mautsystem ein kalendermonatliches AV-Entgelt (AVE). Das AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
〖AVE〗_KJ,m=〖AVT〗^EET|MED_VP×〖AFzG〗_KJ,m
AVEKJ, m=AV-Entgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
〖AVT〗^EET|MED_VP=AV-Tarif für EETS-Anbieter, die den MED (MED) nutzen bzw. nicht nutzen (EET) in der jeweiligen Vergütungsperiode VP
AFzGKJ, m=Anzahl der nachgewiesenen aktiven Fahrzeuggeräte im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
KJ=Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
m=Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
VP=Vergütungsperiode, für die der AV-Tarif angewendet wird
Ein aktives Fahrzeuggerät ist ein Bordgerät, das vom EETS-Anbieter bereitgestellt und in ein beim EETS-Anbieter registriertes Fahrzeug eingebaut wurde und für das für den jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ mindestens einmal eine Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes festgestellt wurde. Es muss ein Vertrag zwischen dem EETS-Anbieter und seinem Nutzer über die Mauterhebung im EETS-Gebiet des Bundesfernstraßenmautgesetzes (EETS-Gebiet BFStrMG) bestehen. Die Informationen zum Bordgerät müssen in der Nutzerliste zusammen mit der eindeutig dem Bordgerät zugeordneten Identifikationsnummer des Bordgeräts, dem Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und der Vertragsnummer des Nutzers über die Schnittstelle 002a übermittelt worden sein. Eine Befahrung gilt als festgestellt, wenn für die Identifikationsnummer des Bordgeräts und für den jeweiligen Kalendermonat mindestens einmal die Befahrung eines mautpflichtigen Abschnitts in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten über die Schnittstelle SST 006 vom EETS-Anbieter (sofern dieser den MED nicht nutzt) oder vom nationalen Mautbetreiber (sofern der EETS-Anbieter den MED nutzt) an den Mauterheber gemeldet wurde. Für den Zeitpunkt der Befahrung gilt der Zeitstempel mit dem Attribut „timeWhenUsed“ in der Sequenz von „DetectedChargeObject“ in den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Der Betrachtungszeitraum für das AV-Entgelt ist ein Kalendermonat. Das Risiko, dass sich die Anzahl der aktiven Fahrzeuggeräte und damit das AV-Entgelt anders entwickelt als bei Vertragsabschluss angenommen, trägt, unabhängig von den Ursachen, ausschließlich der EETS-Anbieter.
Für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 (01.03.2023 bis 31.12.2025) gelten die folgenden AV-Tarife:
für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen 〖AVT〗^EET _2023bis2025= [3,63] EUR
für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen 〖AVT〗^MED_2023bis2025 = [2,49] EUR
Im Falle der Migration eines EETS-Anbieters auf den Mauterhebungsdienst wird ab dem nächsten vollen Kalendermonat, der auf den vom Mauterheber festgelegten Zeitpunkt des Abschlusses der Migration der Fahrzeuggeräteflotte auf den MED folgt, der für die jeweilige Vergütungsperiode gültige AV-Tarif 〖AVT〗^MED_VP angewandt.
Die Höhe des AV-Tarifs wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.3
Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt
Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber ein kalendermonatliches Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt (NZlgE). Das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ ermittelt sich wie folgt:
NZlgEKJ, m = NZlgPVP × (WZKJ, mRKJ, mZKJ, m)
NZlgEKJ, m=Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt im jeweiligen Kalendermonat m des Kalenderjahres KJ
NZlgPVP=Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz in der Vergütungsperiode VP
WZKJ, m=auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ
RKJ, m=Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
ZKJ, m=Betrag in Euro der im jeweiligen Kalendermonat m des jeweiligen Kalenderjahres KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
KJ=Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
m=Laufende Nummer des Kalendermonats (1 bis 12) des jeweiligen Kalenderjahres KJ
VP=Vergütungsperiode, für die der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz angewendet wird
Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 (01.03.2023 bis 31.12.2025) beträgt:
NZlgP2023–2025= [1,99] %
Wurde beim Mauterheber eine berechtigte Erstattung durch einen Nutzer des EETS-Anbieters beantragt und wurde dieser Antrag durch den Mauterheber positiv beschieden, mindert sich das Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelt entsprechend. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter jeweils bis zum siebten Werktag eines Monats für den vorangegangenen Monat mit, wie viele Anträge auf Erstattung in welcher Höhe (RKJ, m) positiv beschieden wurden.
Die Höhe des Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatzes wird für die nachfolgende Vergütungsperiode gemäß den Vorgaben in Nummer 2 angepasst.
1.4
Bonus (EQ-Bonus)
Der Mauterheber zahlt bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ_nonMED“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.1 bzw. bei Überschreitung der „Erfassungsquote EQ_MED“ gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2 in Höhe von 99,500 % einen Bonus (EQ_Bonus) gemäß folgender Formel:
EQ_BonusKJ = (EQKJ – 99,5 %) × (WZKJRKJZKJ) × 12,5 %
EQKJ=gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.1.2 ermittelte Erfassungsquote EQ_nonMED (für EETS-Anbieter, die den MED des Mauterhebers während des Kalenderjahres KJ nicht nutzten) bzw. gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2.2 ermittelte Erfassungsquote EQ_MED (für EETS-Anbieter, die den MED während des Kalenderjahres KJ nutzten) bzw. gemäß EETS-Zulassungsvertrag Anlage 5 Nummer 3.2.3 ermittelte kombinierte Erfassungsquote (für EETS-Anbieter, die während des Kalenderjahres KJ auf den MED migrieren) für das Kalenderjahr KJ in Prozent
WZKJ=auf dem Konto des Mauterhebers in Summe wertgestellte Zahlungen in Euro im jeweiligen Kalenderjahr KJ
RKJ=Betrag in Euro der im jeweiligen Kalenderjahr KJ positiv beschiedenen Erstattungsverlangen
ZKJ=Betrag in Euro der im jeweiligen Kalenderjahr KJ vom EETS-Anbieter ausgekehrten Verzugszinsen
KJ=Platzhalter für das jeweilige Kalenderjahr
Der Betrachtungszeitraum für die Ermittlung des EQ-Bonus umfasst das Kalenderjahr. Die Zahlung des EQ-Bonus für das Kalenderjahr an den EETS-Anbieter erfolgt auf das jeweils in der Vergütungsrechnung angegebene Konto des EETS-Anbieters. Sofern ein vertraglich festgelegter Betrachtungszeitraum kein volles Kalenderjahr umfasst, wird der EQ-Bonus monatsgenau anteilig gezahlt.
1.5
MED-Umstellungsentgelt
Die EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers bei ihrer Zulassung noch nicht nutzen konnten, erhalten ein MED-Umstellungsentgelt. Dieses beträgt 0,40 € je aktivem Fahrzeuggerät pro Kalendermonat. Es wird vom 01.11.2021, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Zulassung des EETS-Anbieters, bis zum 31.12.2025, höchstens jedoch bis zum Ende der Zulassung des EETS-Anbieters gezahlt. Die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte, für die das MED-Umstellungsentgelt gezahlt wird, ist auf die Zahl der aktiven Fahrzeuggeräte beschränkt, die im Kalendermonat November 2021 abgerechnet wurden. Für nach dem November 2021 zugelassene EETS-Anbieter ist die Zahl der abgerechneten aktiven Fahrzeuggeräte im Kalendermonat der Zulassung maßgeblich.
1.6
Anpassung des Vergütungsmodells für die Vergütungsperiode 2021 bis 2023 (01.11.2021 bis 28.02.2023)
Das Vergütungsmodell für den Zeitraum 01.11.2021 bis 28.02.2023 wird wie folgt angepasst:
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst (MED) des Mauterhebers nicht nutzen und eine eigene Erkennung und Tarifierung (EET) betreiben, (〖BetrE〗^EET_2021bis2023 ) beträgt:
[482 926] EUR
Das jährliche Betriebsentgelt für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen, (〖BetrE〗^MED_2021bis2023 ) beträgt:
[562 338] EUR
Der AV-Tarif beträgt
für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nicht nutzen 〖AVT〗^EET _2021bis2023= [3,56] EUR
für EETS-Anbieter, die den Mauterhebungsdienst des Mauterhebers nutzen 〖AVT〗^MED_2021bis2023 = [2,42] EUR
Der Nutzungs- und Zahlungsprovisionssatz beträgt:
NZlgP2021–2023= [1,97] %
2.
Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells
Die Höhe der einzelnen Bestandteile des EETS-Vergütungsmodells wird durch den Mauterheber vor Ablauf der jeweils aktuellen Vergütungsperiode überprüft. Als Ergebnis der Überprüfung können sich Anpassungen ergeben, die in der folgenden Vergütungsperiode gültig werden.
Der Mauterheber wird die Dauer der Vergütungsperioden zukünftig im Regelfall auf drei Kalenderjahre festlegen.
Im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung des Vergütungsmodells zum Ende einer Vergütungsperiode wird der Mauterheber den Entwurf des angepassten EETS-Vergütungsmodells spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die in Deutschland zugelassenen oder sich im Zulassungsverfahren befindlichen EETS-Anbieter übermitteln. Anschließend übermitteln die EETS-Anbieter innerhalb von vier Kalenderwochen ihre Anmerkungen zum Entwurf an den Mauterheber. Nach Übermittlung der Anmerkungen wird der Mauterheber den EETS-Anbietern im Rahmen eines Anhörungstermins die Änderungen erläutern und den EETS-Anbietern Raum für Fragen und Anmerkungen einräumen. Der Mauterheber prüft die Anmerkungen und die Ergebnisse des Anhörungstermins und überarbeitet ggf. das Vergütungsmodell. Der Mauterheber übermittelt das finale Vergütungsmodell vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gültigkeitsbeginn einer neuen Vergütungsperiode an die EETS-Anbieter.
Der Mauterheber behält sich vor, dass Vergütungsmodell innerhalb der Laufzeit der Vergütungsperiode 2023 bis 2025 zum 01.09.2024 in Bezug auf zwei Aspekte anzupassen:
1.
Änderung des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts, sofern sich das Zahlungsprovisionsentgelt beim nationalen Betreiber ändert,
2.
Indexierung des AV-Entgelts, sofern die Berechnung gemäß Nummer 2.1 dieser Anlage eine Erhöhung von mehr als 2,5 % ergibt. Das AV-Entgelt wird in diesem Fall um den Wert erhöht, der den Betrag von 2,5 % übersteigt.
Sofern der Mauterheber eine Anpassung des Vergütungsmodells zum 01.09.2024 vorsieht, kommt das Verfahren gemäß Nummer 2 Absatz 3 entsprechend zur Anwendung.
Die Überprüfung und Anpassung des EETS-Vergütungsmodells erfolgen in folgenden Bereichen:
1.
Indexierung des AV-Tarifs
2.
Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
3.
Ermittlung der Änderungspauschale
2.1
Indexierung des AV-Tarifs
Die Höhe des für die Ermittlung des AV-Entgelt anzuwendenden AV-Tarifs (AVT) wurde für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 fixiert.
Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird der AV-Tarif für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen wertgesichert.
Die Indexierung des AV-Tarifs (AVTEET und AVTMED) für eine Vergütungsperiode erfolgt immer auf Basis des Indexwertes für das 2. Quartal des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Vergütungsperiode.
Im Rahmen der Überprüfung ist der für die Vergütungsperiode 2023 bis 2025 festgeschriebene AV-Tarif (〖AVT〗^EET_2023bis2025bzw.〖AVT〗^MED_2023bis2025 ) zu
1.
25 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen – Deutschland“ – J62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, aus der Fachserie 16, Reihe 2.2 (Personal) und
2.
25 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex für den Wirtschaftszweig „Telekommunikation“ (WZ08-61) (Telekom) und
3.
50 % mit dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Erzeugerpreisindex für die Dienstleistungsart „IT-Dienstleistungen“ (DL-IT) (IT) oder
4.
wenn diese Indizes nicht mehr veröffentlicht werden, mit den an ihre Stelle tretenden Indizes
zu inflationieren.
〖AVT〗^EET|MED_VP= 〖AVT〗^EET|MED_2023bis2025×(25 %×I^Personal_VP/I^Personal_2023bis2025 + 25 %×I^Telekom_VP/I^Telekom_2023bis2025 + 50 %×I^IT_VP/I_^IT2023bis2025 )
〖AVT〗^EET|MED_VP=Für die jeweilige nachfolgende Vergütungsperiode VP anzuwendender AV-Tarif EET bzw. MED
〖AVT〗^EET|MED_2023bis2025=In der Vergütungsperiode 2023 bis 2025 angewendeter AV-Tarif EET bzw. MED
I^Personal|Telekom|IT_VP=entsprechender Indexwert des 2. Quartals des der Vergütungsperiode VP vorangegangenen Kalenderjahres
I^(Personal|Telekom|IT)_2023bis2025=entsprechender Indexwert des 2. Quartals 2023
VP=Vergütungsperiode für die der Index angewendet wird
2.2
Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa
Der Mauterheber wird die Entwicklung des EETS-Marktes in Europa kontinuierlich beobachten und bewerten, ob im Rahmen der Überprüfung eine Anpassung des EETS-Vergütungsmodells für die nächste Vergütungsperiode erfolgen muss.
Der Mauterheber behält sich vor, Anpassungen am EETS-Vergütungsmodell vorzunehmen, wenn sich Annahmen, die bei der initialen Entwicklung des EETS-Vergütungsmodells in Bezug auf die zukünftige Entwicklung des EETS in Europa getroffen wurden, als nicht mehr zutreffend erweisen oder sich sonstige relevante Rahmenbedingungen ändern.
Insbesondere wird der Mauterheber dabei die folgenden Aspekte in seiner Prüfung berücksichtigen:
1.
die Anzahl der von EETS-Anbietern abgedeckten EETS-Gebiete,
2.
die Betrachtung von Synergieeffekten bei der Vergütung von Systemen und Prozessen durch verschiedene Mauterheber,
3.
die Entwicklung der Verteilung von Zahlungsmitteln und Zahlungsprovisionskosten,
4.
die Entwicklungen im Bereich von Fahrzeuggeräten und alternativen Erhebungsgeräten und
5.
die Anpassungen relevanter europäischer Vorgaben mit Bezug zum EETS, insbesondere
a)
die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte sowie
b)
die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
In Folge der Prüfung und Bewertung der Entwicklung des EETS in Europa kann eine Anpassung des Betriebsentgelts, des AV-Tarifs oder des Nutzungs- und Zahlungsprovisionsentgelts erfolgen, die jeweils ab der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
Im Falle der Vornahme von Änderungen wird der Mauterheber dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende Vergütungsperiode auch Informationen zu den geänderten Annahmen und/oder Rahmenbedingungen bereitstellen.
2.3
Ermittlung der Änderungspauschale
EETS-Anbieter erhalten als Teil des Betriebsentgelts eine Änderungspauschale für die Umsetzung von technischen oder prozessualen Änderungen in ihren Systemen, die durch den Mauterheber initiiert werden.
2.3.1
Überprüfung und Festlegung der Änderungspauschale
Die Höhe der Änderungspauschale wurde für die Vergütungsperioden 2021 bis 2023 bzw. 2023 bis 2025 festgelegt. Dabei wurden für die folgenden Änderungsvorhaben Abschätzungen des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellt. Für die Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C), die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, wurde bei der Aufwandsschätzung entsprechendes Synergiepotential berücksichtigt. Die jeweils insgesamt abgeschätzten Aufwände werden als Teil des Betriebsentgelts über die gesamte Dauer der Vergütungsperiode vergütet und anteilig auf ein Kalenderjahr berechnet, so dass sich die folgenden jährlichen Änderungspauschalen ergeben:

BereichÄnderungsvorhabenJährliche Änderungspauschale
EETS-Anbieter mit eigener
Erkennung und Tarifierung
EETS-Anbieter, die den
Mauterhebungsdienst nutzen
AKonfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber48 276 EUR105 835 EUR
BAktualisierung Schnittstelle SST301 (DSRC-Schnittstelle) auf Version 3.0210 813 EUR210 813 EUR
BAktualisierung der Backoffice-Schnittstellen auf die neue Version des Standards CEN TS 16986:202X (Teil 1)1 69 414 EUR105 406 EUR
CEinführung einer CO2-differenzierten Bemautung auf Basis der aktualisierten Wegekostenrichtlinie88 696 EUR74 556 EUR
 Summe417 199 EUR496 610 EUR
Im Rahmen der Überprüfung des EETS-Vergütungsmodells wird die Änderungspauschale für die nachfolgende Vergütungsperiode entsprechend der nachfolgenden Regelungen überprüft und neu festgelegt.
Der Mauterheber wird Art und Umfang der von ihm für den Zeitraum der bevorstehenden Vergütungsperiode geplanten technischen und prozessualen Änderungen, die für das Mautgebiet BFStrMG relevant sind, abschätzen. Ausgehend von der Abschätzung wird die als Bestandteil des Betriebsentgelts zu vergütende Änderungspauschale festgelegt, die ab der nächsten Vergütungsperiode gültig wird.
Der Mauterheber wird die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung von Änderungsvorhaben der nachfolgenden Bereiche B) und C) in Textform auffordern.
EETS-Anbieter erhalten für Änderungsvorhaben in den Bereichen B) und C) jedoch nur dann eine Vergütung, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung gemäß EEMD-ZVAnl I unterzeichnet hat.
Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode nicht aufgefordert hat, wird der Mauterheber die für dieses Änderungsvorhaben vorgesehene Vergütung und bereits an die EETS-Anbieter gezahlte Vergütung im Rahmen einer Endabrechnung gemäß Nummer 2.3.4 zurückfordern.
Technische und prozessuale Änderungsvorhaben, die bei der Ermittlung der Änderungspauschale berücksichtigt werden, können sich in folgenden Bereichen ergeben:
A)
Individuelle konfigurative oder betriebliche Anpassungen an den technischen Anbindungen zur Produktiv- oder zu den Testumgebungen des Mauterhebers oder Anpassungen an den organisatorischen oder Backoffice-Schnittstellen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber, zum Beispiel
Änderungen der Belegung oder der Wertebereiche einzelner Attribute
Entfall der Übermittlung eines Wertes oder des Inhalts eines Attributs
Ergänzung der Übermittlung eines gemäß dem relevanten Standard vorgesehenen Attributs
B)
Anpassung an oder Implementierung einer neuen Version eines technischen Standards, der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 genannt ist, namentlich:
EN 15509
EN ISO 12813
EN ISO 13141
EN ISO 12855
CEN TS 16986
C)
Änderungen aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben in nationales Recht. Relevante europäische Vorgaben, aus denen sich Anpassungen ergeben können, sind namentlich:
die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte
die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte.
Dazu wird der Mauterheber eine Prognose über die von ihm innerhalb der bevorstehenden Vergütungsperiode initiierten Änderungsvorhaben sowie eine Abschätzung des damit für die EETS-Anbieter verbundenen Aufwands erstellen.
Der abgeschätzte Aufwand für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die außer für das Mautgebiet BFStrMG noch für weitere Mautgebiete genutzt werden können, insbesondere Entwicklungs-/Implementierungskosten, wird anteilig in der Änderungspauschale angesetzt. Abgeschätzte Aufwände für Bestandteile eines Änderungsvorhabens, die kein Synergiepotential zu anderen Mautgebieten haben, insbesondere Aufwand für Änderungen aus dem Bereich A) oder für individuelle Tests oder Prüfungen des Mauterhebers werden vollständig in der Änderungspauschale berücksichtigt.
Es werden separate Aufwandsschätzungen für EETS-Anbieter, die den MED nutzen und solche, die den MED noch nicht nutzen, durchgeführt. Weitere Unterscheidungen werden nicht vorgenommen und es werden insbesondere keine EETS-Anbieter individuellen Aufwandsschätzungen durchgeführt.
Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter im Rahmen der Übermittlung des EETS-Vergütungsmodells für die nachfolgende nächste Vergütungsperiode auch Informationen zu den prognostizierten Änderungsvorhaben sowie den jeweiligen Aufwandsschätzungen bereitstellen.
2.3.2
Änderungspauschale bei zusätzlichen Änderungsvorhaben
Für den Fall, dass der Mauterheber während einer laufenden Vergütungsperiode die Umsetzung eines zusätzlichen Änderungsvorhabens durch die EETS-Anbieter initiiert, welches in der Prognose für die Vergütungsperiode noch nicht enthalten war, wird der Mauterheber für dieses zusätzliche Änderungsvorhaben eine Aufwandsabschätzung nach den in Nummer 2.3.1 beschriebenen Regeln durchführen und die Änderungspauschale während der laufenden Vergütungspauschale entsprechend erhöhen. Ein Änderungsvorgaben ist dann zusätzlich im Sinne des Satz 1, wenn es nicht bereits in Nummer 2.3.1 mit umfasst ist.
2.3.3
Endabrechnung der Änderungspauschale bei Vertragsbeginn während einer Vergütungsperiode
Für den Fall, dass der Beginn des Zulassungsvertrags mit dem EETS-Anbieter innerhalb einer laufenden Vergütungsperiode liegt, erhält der EETS-Anbieter bis zum Ende der Vergütungsperiode die Änderungspauschale in der für diese Vergütungsperiode festgelegten Höhe als Teil des Betriebsentgelts.
Für Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) erfolgt in diesem Fall nach Umsetzung des Änderungsvorhabens durch den EETS-Anbieter eine Abschlussvergütung, über die der verbleibende Betrag für die Umsetzung des Änderungsvorhabens vergütet wird, der noch nicht über das Betriebsentgelt vergütet wurde. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Umsetzung des jeweiligen Änderungsvorhabens durch den Mauterheber der jeweilige EETS-Anbieter bereits die Prüfvereinbarung gemäß EEMD-ZVAnl I unterzeichnet hat.
Die Höhe des noch offenen Vergütungsbetrags wird für jedes Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) wie folgt ermittelt:
 Abgeschätzter Gesamtaufwand für das Änderungsvorhaben
./.seit Vertragsbeginn als Teil des Betriebsentgelts für das Änderungsvorhaben bereits gezahlte Vergütung
=Noch offener Vergütungsbetrag für das Änderungsvorhaben
2.3.4
Endabrechnung der Änderungspauschale bei nicht freigegebenen Änderungsvorhaben
Sofern der Mauterheber die EETS-Anbieter nicht zum Start der Umsetzung eines ursprünglich geplanten und in der Änderungspauschale berücksichtigten Änderungsvorhabens während der gesamten Vergütungsperiode aufgefordert hat, wird der Mauterheber die in dieser Vergütungsperiode für das ursprünglich geplante Änderungsvorhaben an den EETS-Anbieter gezahlte Vergütung zurückfordern oder mit dem für die kommende Vergütungsperiode geplanten Betriebsentgelt verrechnen.
Die Höhe des zurückgeforderten Vergütungsbetrags entspricht dem Teil des Betriebsentgelts, der seit dem Vertragsbeginn an den EETS-Anbieter für jedes betroffene Änderungsvorhaben aus den Bereichen B) und C) gezahlt wurde.
1
Das Änderungsvorhaben wird nicht vollständig in der Vergütungsperiode 2021 bis 2023 umgesetzt und als Teil 2 in der nachfolgenden Vergütungsperiode fortgesetzt.