Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird, 
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegt, 
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt, 
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine dort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt, 
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt, 
- 6.
- entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt, 
- 7.
- entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant, 
- 8.
- entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt, 
- 9.
- entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 
- 10.
- entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.