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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
§ 19
Unterrichtung über das Ergebnis der Abstimmung
Für die Unterrichtung nach Artikel 36 Absatz 5 Satz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 gilt § 12 Satz 2 entsprechend.
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