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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
Art 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht

(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(2) Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum. Demgemäß beträgt die Abtretungsfrist:

Datum der Stellung
des Insolvenzantrages:
Abtretungsfrist:
zwischen dem
17. Dezember 2019
und 16. Januar 2020
fünf Jahre
und sieben Monate
zwischen dem
17. Januar 2020
und 16. Februar 2020
fünf Jahre
und sechs Monate
zwischen dem
17. Februar 2020
und 16. März 2020
fünf Jahre
und fünf Monate
zwischen dem
17. März 2020
und 16. April 2020
fünf Jahre
und vier Monate
zwischen dem
17. April 2020
und 16. Mai 2020
fünf Jahre
und drei Monate
zwischen dem
17. Mai 2020
und 16. Juni 2020
fünf Jahre
und zwei Monate
zwischen dem
17. Juni 2020
und 16. Juli 2020
fünf Jahre
und ein Monat
zwischen dem
17. Juli 2020
und 16. August 2020
fünf Jahre
zwischen dem
17. August 2020
und 16. September 2020
vier Jahre
und elf Monate
zwischen dem
17. September 2020
und 30. September 2020
vier Jahre
und zehn Monate
In Verfahren nach Satz 1 ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, anderslautende Abtretungsfrist insoweit unbeachtlich.
(3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.